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![]() ErbschaftsteuerDie Steuer, die bei Eintreten eines Erbfalls fällig wird, bestimmt sich nach dem Erbschaftssteuergesetz (§§ 15, 19). Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) ist eine Steuer auf den Nachlass eines Erblassers und auf Schenkungen unter Lebenden. Die Erbschaftsteuer fällt unter die Hoheit der Länder. Fälle für das Eintreten der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer sind z. B. ein Erwerb von Vermögen infolge testamentarischer oder erbvertraglicher Verfügungen eines Erblassers, durch Pflichtteilansprüche oder anderer Erbschaftsansprüche gemäß gesetzlicher Erbfolgeregelung. Es zählen aber auch Schenkungen aller Art zu Lebzeiten des Schenkenden zu diesem Bereich. Bei der Berechnung der Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer greifen zunächst einmal Freibeträge (§ 16 ErbschStG), so etwa für den Ehegatten 307.000 EUR, für Kinder, Enkel (wenn ihre Eltern verstorben sind) und Stiefkinder 205.000 EUR,. Bei weiter entfernt stehenden Personen sind die zu veranschlagenden Freibeträge erheblich niedriger (5.200 Euro). Die zur Bemessung herangezogenen Steuersätze sind progressiv gestaffelt. |
Im Glossar der Anwaltskanzlei finden Sie Erklärungen wichtiger Begriffe aus dem Alltag des Rechtanwalts, z.B.: Adoption - Düsseldorfer Tabelle - Erbe - Erbschaft - Ehevertrag - Erbrecht - Erbvertrag - Familienrecht - Gütergemeinschaft - Mediation - Nachlass - Pflichtteil - Scheidung - Schenkung - Sorgerecht - Testament - Unterhalt - weitere Begriffe finden Sie hier...
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