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![]() PflichtteilWenn durch letztwillige Verfügung durch ein Testament oder einen Erbvertrag die ansonsten greifende gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen ist, stellt sich häufig die Frage, wie es um den so genannten Pflichtteil der dadurch ausgeschlossenen Personen bestellt ist. Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Mindestanteil einer Person an der Erbschaft eines Verstorbenen, sofern eine ausreichende verwandtschaftliche Nähe gegeben ist. Zunächst einmal ist der Kreis der Pflichtteilberechtigten, der Ansprüche formulieren kann, eingeengt. Er ist beschränkt auf die Eltern, Abkömmlinge und den Ehegatten des Erblassers. Diese Personen können von dem oder den Erben verlangen, Einsicht in die Aufstellung des Erbes zu erhalten. Dies kann sogar die Hinzuziehung eines von den Erben zu bezahlenden Notars bedeuten. Die Pflichteilberechtigten haben dann Anspruch auf Erhalt eines - im Einzelfall zu berechnenden - Pflichtteils, der bei 50% des Erbanteils liegt, der bei Einhaltung der gesetzlichen Erbfolge angefallen wäre. Dieser Pflichtteil ist von dem oder den Erben in Geld auszuzahlen. <Gegen den Pflichtteil können Zuwendungen zu Lebzeiten des Erblassers gegengerechnet werden, sofern ausdrücklich im Zusammenhang mit dem Pflichtteil bei der Zuwendung festgelegt wurde. Der Berechtigte muss von diesem Zusammenhang zum Zeitpunkt der Zuwendung Kenntnis erlangt haben. Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers können in bestimmten Fällen den Pflichtteil reduzieren. Dies gilt aber grundsätzlich nur für den Fall, dass die Schenkungen über zehn Jahre vor dem Tode des Erblassers erfolgt waren. << Nachlassverwaltung - Pflichtteil - Scheidung>> |
Im Glossar der Anwaltskanzlei finden Sie Erklärungen wichtiger Begriffe aus dem Alltag des Rechtanwalts, z.B.: Adoption - Düsseldorfer Tabelle - Erbe - Erbschaft - Ehevertrag - Erbrecht - Erbvertrag - Familienrecht - Gütergemeinschaft - Mediation - Nachlass - Pflichtteil - Scheidung - Schenkung - Sorgerecht - Testament - Unterhalt - weitere Begriffe finden Sie hier...
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