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Erklärung des Begriffs Scheidung. Glossar für Familienrecht und Erbrecht. Rechtsanwalt Dr. Eberhard Gloning, München (Bayern)

Scheidung

Die Scheidung ist die formelle Beendigung einer Ehe. Mit der Scheidung wird die Ehe aufgelöst. Maßgeblich greifen hierzu die §§1565-1568 BGB.

An die Auflösung eine Ehe sind Bedingungen geknüpft. Eine Ehe kann dann geschieden werden, wenn sie als gescheitert gilt. Dies ist dann der Fall, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft als nicht mehr existent und auch als nicht wieder herstellbar erachtet wird. Dies wird als gegeben angenommen, wenn die Partner seit einem Jahr ohne Versöhnungsversuch getrennt leben und beide die Scheidung eingereicht haben bzw. der Antragsgegner dem Scheidungsersuchen des anderen Partners zugestimmt hat.

Will nur ein Partner die Scheidung vollziehen, so ist nach drei Jahren Trennung, also Auflösung der häuslichen Gemeinschaft von einer Zerrüttung auszugehen.

Härtefälle können eine Verzögerung aber auch eine Beschleunigung eines Scheidungsurteils nach sich ziehen.

So genannte Folgesachen wie Unterhaltsregelung, Sorgerecht, Umgangsrecht, Güterrecht, Auflösung des Hausrats können im Verbund mit der eigentlichen Scheidung im selben Verfahren einbezogen werden. Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich immer in diesem Verfahren zu klären.

Das Scheidungsverfahren findet in erster Instanz vor dem Amtsgericht statt. Berufungen erfolgen vor dem Oberlandesgericht, Revisionen werden beim Bundesgerichtshof eingelegt.


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