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Erklärung des Begriffs Schenkung. Glossar für Familienrecht und Erbrecht. Rechtsanwalt Dr. Eberhard Gloning, München (Bayern)

Schenkung

Die Schenkung ist ein Begriff aus dem deutschen Schuldrecht und meint die unentgeltliche Bereicherung einer Person aus dem Vermögen eines Anderen. Beide müssen darüber einig sein, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. In der Regel handelt es sich um eine sogenannte Handschenkung, was bedeutet, dass es zu einer unmittelbaren Übergabe des Geschenks an den Beschenkten kommt. Vermögensvorteile können Sachen, Rechte, aber auch Schulderlasse sein.

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Darüber hinaus kann es zu einem notariell beurkundeten Schenkungsversprechen kommen, durch den sich der Schenker erst zu einem Geschenk eines bestimmten Gegenstandes verpflichtet. Schenkungen können an Auflagen gebunden sein.

Der Schenkende darf einen Rechtsmangel oder Fehler einer Sache nicht verschweigen. Ggf. kann der Beschenkte Schadensersatz fordern, falls ihm wesentliche Eigenschaften des Geschenks nicht bekannt waren.

Andererseits ist bei groben Verfehlungen des Beschenkten ein Widerruf der Schenkung durch den Schenker möglich.


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