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![]() Recht des Kindes auf gewaltfreie ErziehungMit dem Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 02.11.2000 ist im Bürgerlichen Gesetzbuch das Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung verankert worden. Wörtlich heißt es in § 1631 Abs. 2 BGB: "Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig." Dem Gesetzgeber kam es im Sinne einer Appellfunktion in erster Linie darauf an, in der Bevölkerung eine Bewusstseinsänderung herbeizuführen. Der im Gesetz verwendete Begriff der "gewaltfreien Erziehung" knüpft dabei nicht an einen strafrechtlichen Gewaltbegriff an. Verstöße gegen die rein zivilrechtlichen Bestimmungen schließt einen Strafverfolgung nicht aus. Dem Ziel, die Gewalt in der Erziehung zu ächten, ohne die Familie zu diskriminieren, dient vor allem das Sozialhilferecht. Danach sind Jugendämter gehalten, den gewaltgefärdeten Eltern Angebote zu machen, wie sie lernen können, in Krisen mit ihren Kindern gewaltfrei umzugehen. Der Gesetzgeber hat von einem allgemeinen Verbot, Kinder zu bestrafen, abgesehen, weil darunter auch sinnvolle Reaktionen auf kindliches Fehlverhalten fallen würden. Die im Gesetz genannten "körperlichen Bestrafungen" betreffen den vom Erziehenden ausgehenden Körperkontakt mit dem Kind. Gemeint sind vor allem Prügel, sonstige Schläge, Einsperren und ähnliches, aber auch festes oder die eigenen Körperbewegungen des Kindes längere Zeit behinderndes Zupacken oder Bedrängen. Darauf, dass der körperliche Zugriff entwürdigend ist oder so empfunden wird, kommt es nicht an. Keine Bestrafungen liegen in der Anwendung von körperlichem Zwang, um das Kind von einem ihm drohenden Schaden zu bewahren (z.B. Zurückreißen von der Fahrbahn oder einem Herd) oder um eine erlaubte Erziehungsmaßnahme durchzusetzen. (z.B. Wegnahme von Streichhölzern). Seelische Verletzungen im Sinne des Gesetzes werden vor allem mit sprachlichen Äußerungen der Nichtachtung oder Verachtung des Kindes verbunden sein. Sie sind auch dann unzulässig, wenn sie nicht zu Erziehungzwecken eingesetzt werden. Unter entwürdigenden Maßnahmen sind solche zu verstehen, die das Kind dem Gespött oder der Verachtung anderer Personen, insbesondere Freunden und Klassenkameraden, auszusetzen oder die eigene Selbstachtung und das Ehrgefühl des Kindes in unzulässiger Weise beeinträchtigt. Die Entwürdigung kann in der Art der Maßnahme begründet sein (nackt ausziehen, fesseln) oder in dem Ausmaß ihrer Dauer bzw. in den Begleitumständen (Einsperren im Dunkeln, längeres Verweigern von Gesprächskontakt usw.). |
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